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§ 2 Verlängerung der Nacheichfrist für Mengenmessgeräte für thermische Energie

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.11.2020

§ 2.

(1) Das Verfahren zur Verlängerung der Nacheichfrist wird vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) nach der imAnhang beschriebenen Methode vorgenommen.

(2) Der Antragsteller kann die technische Prüfung gemäß Punkt 4 bis 6 desAnhangs von einer dafür ermächtigten Eichstelle durchführen lassen. In diesem Fall ist im Antrag die hierzu ermächtigte Eichstelle anzuführen. Die ermächtigte Eichstelle hat binnen vier Wochen nach Abschluss des im Anhang festgelegten Prüfungverfahrens dem BEV einen Ergebnisbericht elektronisch zu übermitteln. Der Ergebnisbericht hat zu enthalten:

  1. 1. Identifikation des Loses;
  2. 2. Informationen gemäß Punkt 3.1, 3.2, 3.4 und 3.7 des Anhangs;
  3. 3. Ergebnisse für jeden der Prüfung unterzogenen Zähler nach § 1 Abs. 2;
  4. 4. Zusammenfassung der Ergebnisse (falls zutreffend aufgeteilt nach den verschiedenen Prüfvorgaben gemäß Tabelle 1 oder 2 des Anhangs);
  5. 5. Gesamtergebnis betreffend die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 1.

(3) Wird im Antrag keine für die technischen Prüfungen ermächtigte Eichstelle benannt, so hat die technische Prüfung durch das BEV zu erfolgen. Der Antragsteller hat in diesem Fall im Antrag einen geeigneten Prüfstand bekanntzugeben, an dem die technische Prüfung durchgeführt werden soll. Das BEV hat sich von der Eignung des Prüfstandes vor dem Beginn der Prüfungen zu überzeugen.

Schlagworte

Eichwesen

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2020

Gesetzesnummer

20002716

Dokumentnummer

NOR40227536

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