§ 1.
(1) Für die in § 15 Z 5 lit. f des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2017 angeführten Mengenmessgeräte für thermische Energie (im Folgenden kurz als Zähler bezeichnet) wird die dort festgelegte Nacheichfrist
- 1. bei Einhaltung des 1,5-fachen der Eichfehlergrenze um jeweils drei Jahre verlängert oder
- 2. bei Einhaltung der Eichfehlergrenze um jeweils fünf Jahre verlängert,
- wenn die Richtigkeit des Zählers vor Ablauf der Gültigkeit der Eichung durch eine Stichprobenprüfung gemäß dieser Verordnung nachgewiesen worden ist.
(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1. Vollständige Zähler sind Messgeräte, deren Teilgeräte, und zwar Durchflusssensor, Temperaturfühlerpaar und Rechenwerk, zu einer kompakten Einheit zusammengebaut sind.
- 2. Kombinierte Zähler sind Messgeräte, die aus räumlich getrennten, aber funktionell zusammenwirkenden Teilgeräten, und zwar Durchflusssensor, Temperaturfühlerpaar und Rechenwerk, bestehen.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2020
Gesetzesnummer
20002716
Dokumentnummer
NOR40227535
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