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§ 1 Verlängerung der Nacheichfrist für Mengenmessgeräte für thermische Energie

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.11.2020

§ 1.

(1) Für die in § 15 Z 5 lit. f des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2017 angeführten Mengenmessgeräte für thermische Energie (im Folgenden kurz als Zähler bezeichnet) wird die dort festgelegte Nacheichfrist

  1. 1. bei Einhaltung des 1,5-fachen der Eichfehlergrenze um jeweils drei Jahre verlängert oder
  2. 2. bei Einhaltung der Eichfehlergrenze um jeweils fünf Jahre verlängert,

(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1. Vollständige Zähler sind Messgeräte, deren Teilgeräte, und zwar Durchflusssensor, Temperaturfühlerpaar und Rechenwerk, zu einer kompakten Einheit zusammengebaut sind.
  2. 2. Kombinierte Zähler sind Messgeräte, die aus räumlich getrennten, aber funktionell zusammenwirkenden Teilgeräten, und zwar Durchflusssensor, Temperaturfühlerpaar und Rechenwerk, bestehen.

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2020

Gesetzesnummer

20002716

Dokumentnummer

NOR40227535

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