Anhang
Prüfverfahren für die Verlängerung der Nacheichfrist für Zähler
1. Allgemeines
Die Verlängerung der Nacheichfrist eines Loses ist beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) rechtzeitig vor Ablauf des Kalenderjahres zu beantragen, sodass gemäß § 4 dieser Verordnung bei Nichterfüllung der Anforderungen alle Zähler des Loses vor Beendigung der Gültigkeit der Eichung ausgebaut werden können.
2. Kriterien für die Losabgrenzung
2.1. Grundsätzlich dürfen nur Zähler gleicher Bauart mit gleichen Charakteristika wie Nenndurchfluss und kleinste Temperaturdifferenz zusammengefasst werden. Zusammenfassungen mehrerer Bauarten sind zulässig, sofern entsprechende Bedingungen für die Zusammenfassung vom BEV festgelegt worden sind.
2.2. Die Jahreszahlen der Konformitätskennzeichnung oder der letzten Eichung dürfen sich höchstens um zwei Jahre unterscheiden.
2.3. Die Zähler dürfen nicht aus einem Los stammen, dessen statistische Überprüfung ein negatives Ergebnis hatte.
2.4. Werden Lose gemäß § 3 dieser Verordnung gebildet, so ist im Antrag oder in dessen Beilagen eine eindeutige Zuordnung der einzelnen Zähler zu den zugehörigen verantwortlichen Stellen anzugeben.
3. Antrag auf Verlängerung der Nacheichfrist
Der Antrag muss enthalten:
3.1. Angaben über Bauart, Bezeichnung der Zulassung bzw. der Baumusterprüfbescheinigung oder der Entwurfsprüfbescheinigung, Jahreszahl(en) der Konformitätskennzeichnung oder der letzten Eichung, Nenndurchfluss, Mindestdurchfluss, maximaler Durchfluss, Temperaturbereich und Temperaturdifferenzbereiche für den Zähler bzw. zutreffenderweise für die Teilgeräte von Zählern.
3.2. Losgröße und Stichprobenanweisung, mit der geprüft werden soll, sowie Angabe der regionalen Abgrenzung des betroffenen Gerätebestandes. Ein Wechsel der angezeigten Stichprobenanweisung ist während der Prüfung nicht zulässig.(Anm. 1)
3.3. Angaben darüber, ob das beantragte Los schon früher Stichprobenprüfungen unterzogen wurde. Dazu zählt auch eine bereits vergebene amtliche Losnummer.
3.4. Angaben über Verfahren und Merkmale der Zufallsauswahl (zB nach Fertigungs-, Eigentums- oder Kundennummern, Nennung des vom BEV genehmigten Auswahlverfahrens).
3.5. Angaben darüber, wo die Stichprobenprüfung durchgeführt werden soll und gegebenenfalls die Information, ob es sich dabei um eine für die Durchführung der technischen Prüfung ermächtigte Eichstelle handelt.
3.6. Voraussichtlicher Zeitpunkt des Ausbaues und der Vorlage der Zähler zur Prüfung oder des geplanten Prüfzeitraumes.
3.7. Die Nummer oder Bezeichnung, mit der das Los vom Antragsteller bezeichnet wird (interne Losnummer).
3.8. Angabe, ob die Prüfung für vollständige oder für kombinierte Zähler erfolgen soll. Eine Änderung des Prüfverfahrens während der Prüfung ist nicht zulässig.
4. Auswahl und Behandlung der Stichprobengeräte(Anm. 1)
4.1. Von dem im Antrag beschriebenen Gerätelos sind je nach Losumfang und gewählter Stichprobenanweisung (siehe 5.4) 32, 50, 80, 125 oder 200 Zähler zufällig auszuwählen. Zusätzlich sind 6, 10, 16, 25 oder 40 Ersatzzähler zu ermitteln. Die Auswahl hat nach den anerkannten Regeln der mathematischen Statistik zu erfolgen. Die Wiederverwendung der gleichen Stichproben in den späteren Stichprobenprüfungen ist nicht zulässig.
4.2. Die ausgebauten Zähler dürfen keiner übermäßigen Transportbeeinflussung und keinem Eingriff wie Instandsetzung, Justieren, Innenreinigung oder dergleichen ausgesetzt werden.
Die Durchflusssensoren des Zählers sind unmittelbar nach dem Ausbau mit Wasser zu füllen und zu verschließen.
5. Stichprobenprüfung
5.1. Fehlerhafte Zähler
Die Fehlergrenzen für die Bewertung der Stichproben sind in § 1 Abs.1 festgelegt.
5.2. Ersatzzähler
Werden bei der Stichprobenauswahl Zähler festgestellt, bei denen mindestens eine der folgenden Bedingungen zutrifft, und zwar
- a) die eine außergewöhnliche äußere oder innere Beschädigung aufweisen,
- b) deren Eichstempel, Sicherungsstempel oder Sicherungen verletzt sind,
- c) die nicht mehr auffindbar sind,
- d) die nicht erreichbar sind,
- e) deren Durchflusssensor nicht mit Wasser befüllt ist,
- so ist vor Eintritt in das Prüfverfahren Ersatz durch die in Punkt 4.1. angegebenen Ersatzzähler zulässig. Für die Fälle gemäß lit. a, b und c sind bei einem Stichprobenumfang von 32 (50, 80, 125, 200) Zähler insgesamt 2 (3, 5, 8, 12) Ersatzzähler zulässig.
5.3. Prüfverfahren
Es ist das für die Eichung vorgesehene Prüfverfahren unter Berücksichtigung der in der Tabelle festgelegten Reihenfolge anzuwenden. Zähler können als vollständige oder als kombinierte Zähler geprüft werden. Je nach Prüfung sind die entsprechenden Eichfehlergrenzen anzuwenden.
Vor der Prüfung kann eine Entlüftung bei dem in der Tabelle festgelegten Wert durchgeführt werden. Die Prüfung hat für folgende Durchflussstärken in der angegebenen Reihenfolge zu erfolgen:
Reihenfolge | Durchfluss |
1. | 0,1 qp ≤ q ≤ 0,11 qp |
2. | qi ≤ q ≤ 1,2 qi |
3. | 0,9 qp ≤ q ≤ qp |
Durchfluss für die Entlüftung | 0,4 qp |
- q … Durchfluss der Wärmeträgerflüssigkeit
- qi … Niedrigster Wert von q
- qp … Höchster Wert von q
5.4. Stichprobenplan
Es gelten die in den Tabellen 1 und 2 angegebenen Stichprobenanweisungen.
Um für die Lose bis zu einem Losumfang von 10 000 Zähler eine höhere Annahmewahrscheinlichkeit zu erreichen, kann auch eine für einen größeren Losumfang geltende Stichprobenanweisung mit entsprechend größerem Stichprobenumfang gewählt werden. Beispielsweise kann für einen Losumfang bis 1 200 Zähler gemäß Stichprobenanweisung Nr. 1 der Tabellen 1 oder 2 auch die Stichprobenanweisung Nr. 2, 3 oder 4 gewählt werden. Ein Wechsel der gewählten Stichprobenanweisung während der Prüfung ist nicht zulässig.
Tabelle 1
Einfach-Stichprobenprüfung
Nr. | Losumfang | Stichproben-Umfang | Anzahl der fehlerhaften Geräte | Ersatzzähler nach Abschnitt 4.1. | |
Kriterium für die Annahme des Loses | Kriterium für die Zurückweisung des Loses | ||||
1 | bis 1 200 | 50 | 1 | 2 | 10 |
2 | 1 201 bis 3 200 | 80 | 3 | 4 | 16 |
3 | 3 201 bis 10 000 | 125 | 5 | 6 | 25 |
4 | 10 001 bis 35 000 | 200 | 10 | 11 | 40 |
Tabelle 2
Doppel-Stichprobenprüfung
Nr. | Losumfang | Stich- | Stich- | Kumu- | Anzahl der fehlerhaften Geräte **) | Ersatz-zähler nach Ab- | ||
Kriterien | Kriterien für die Zurück- | Kriterien für erforderliche | ||||||
1 | bis 1 200 | erste | 32 | 32 | 0 | 2 | 1 | 6 |
2 | 1 201 bis | erste | 50 | 50 | 1 | 4 | 2–3 | 10 |
3 | 3 201 bis | erste | 80 | 80 | 2 | 5 | 3–4 | 16 |
4 | 10 001 bis | erste | 125 | 125 | 5 | 9 | 6–8 | 25 |
______________
- *) Eine zweite Stichprobe mit dem gleichen Umfang wie die erste Stichprobe ist dann aus dem Los zufällig zu entnehmen, wenn die in dieser Spalte angegebenen fehlerhaften Geräte in der ersten Stichprobe enthalten sind.
- **) In den Zeilen „zweite Stichprobe“ bezieht sich die Anzahl der fehlerhaften Geräte jeweils auf den kumulativen Stichprobenumfang.
6. Prüfergebnis
Das Prüfergebnis ist in Form eines Ergebnisberichtes zu dokumentieren. Die gesamte Prüfung gemäß Abschnitt 5 dieses Anhanges (alle Prüfschritte) muss nachvollziehbar sein. Die Verwendung von Reservezählern ist schriftlich zu begründen.
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Anm. 1: Z 8 der Novelle BGBl. II Nr. 499/2020 lautet: „In Punkt … 3.2., 4., … des Anhanges wird das Wort „Gerät“ durch das Wort „Zähler“ in der jeweils richtigen grammtikalischen Schreibweise ersetzt.“ Die Anweisung konnte in diesen Punkten nicht durchgeführt werden.)
Schlagworte
Eichwesen, Fertigungsnummer, Eigentumsnummer, Ersatzgerät, Abschnitt
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2020
Gesetzesnummer
20002716
Dokumentnummer
NOR40227541
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