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Artikel VII Mitwirkung von UNHCR an Asylverfahren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Artikel VII

(1) Jegliche Meinungsverschiedenheit oder Streitigkeit, die sich aus diesem Abkommen ergeben könnte, wird über Verhandlungen zwischen den Parteien geregelt. Sollte die Meinungsverschiedenheit oder der Streit nicht durch Verhandlungen geregelt werden können, kann jede der Parteien verlangen, dass ein Schiedsrichter vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes bestellt werde.

(2) Die im Schiedsgerichtsverfahren ergehende Entscheidung wird begründet und die Parteien kommen überein, dieselbe als endgültige Regelung des Streites oder der Meinungsverschiedenheit anzusehen. Die Kosten des Schiedsgerichts gehen je zur Hälfte zu Lasten der Parteien.

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