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Artikel VIII Mitwirkung von UNHCR an Asylverfahren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Artikel VIII

Keine der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen beinhaltet, ausdrücklich oder indirekt, eine Verzichtserklärung auf jegliche Immunität oder sonstige Vorrechte, die UNHCR als Teil der Vereinten Nationen oder von der Regierung gewährt werden können.

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