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Artikel III Mitwirkung von UNHCR an Asylverfahren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Artikel III

(1) Der Arbeitsplatz des Airport Officers befindet sich am Sitz des UNHCR Büros Wien.

(2) UNHCR verpflichtet sich, in den vom Bundesasylamt vorgelegten Fällen grundsätzlich binnen 48 Stunden (Arbeitstage des UNHCR Büros Wien und Österreichs), längstens jedoch innerhalb von 96 Stunden, zu antworten. Sofern für die Antwort die Befragung des Asylwerbers erforderlich ist, stellt das Bundesasylamt UNHCR einen Dolmetscher kostenlos zur Verfügung.

(3) Sofern eine Antwort in der Sache nicht binnen 48 Stunden erfolgen kann, wird UNHCR das Bundesasylamt vor dem Ende der Frist darüber in Kenntnis setzen. Befindet sich der Betroffene nicht in Sicherung seiner Zurückweisung, so wird die Antwortfrist in dem Maße verlängert, als dies für deren Einhaltung in anderen, UNHCR gleichzeitig und während aufrechter Sicherung der Zurückweisung vorliegenden Fällen unerlässlich ist; in diesen Fällen soll die Antwort jedoch binnen 20 Arbeitstagen erfolgen.

(4) Sofern der vom Bundesasylamt getroffenen Entscheidung nicht zugestimmt wird, begründet UNHCR seine Stellungnahme summarisch.

(5) UNHCR verpflichtet sich, die vom Bundesasylamt unterbreiteten Fälle vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung umfasst jedoch nicht Informationen in der Sache, die UNHCR auf freiwilliger Basis den österreichischen Asylbehörden und Höchstgerichten (Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof) zur Verfügung zu stellen beabsichtigt.

(6) UNHCR verpflichtet sich, jährlich eine Statistik der vom Bundesasylamt unterbreiteten Fälle und der ergangenen Stellungnahmen zu erstellen. Diese Statistik, die jeweils ein Kalenderjahr umfasst, wird dem Bundesministerium für Inneres (im Folgenden “BMI" genannt) bis zum 31. Jänner des Folgejahrs zur Verfügung gestellt.

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