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Artikel IV Mitwirkung von UNHCR an Asylverfahren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Artikel IV

(1) UNHCR verfasst eine Arbeitsplatzbeschreibung des Postens, die eine detaillierte Beschreibung der vom Airport Officer wahrzunehmenden Aufgaben enthält und die die erforderlichen Qualifikationen der einzustellenden Person, insbesondere eine juristische Ausbildung, anführt. UNHCR übermittelt diese Arbeitsplatzbeschreibung dem BMI.

(2) Die für den Posten eingestellte Person ist Bediensteter des UNHCR und ihre Anstellungsbedingungen unterliegen ausschließlich den Personalvorschriften und -verordnungen der Vereinten Nationen.

(3) UNHCR verpflichtet sich, den Inhaber des Postens anzuleiten und zu führen, damit dieser die in der Arbeitsplatzbeschreibung des Postens aufgezählten Aufgaben erfüllen kann.

(4) UNHCR verpflichtet sich, auf Kosten der Organisation dem Inhaber des Postens die Teilnahme an fortlaufenden Ausbildungsprogrammen, die die Organisation ihren Bediensteten entsprechend den internen Usancen zur Verfügung stellt, zu gestatten.

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