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Artikel V Mitwirkung von UNHCR an Asylverfahren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Artikel V

(1) Die Bezahlung des Kostenbeitrages gemäß Artikel II erfolgt jährlich.

(2) Die erste Zahlung erfolgt innerhalb von vier Wochen nach Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens. Für die Folgejahre erfolgt die Zahlung innerhalb von vier Wochen nach Vorlage Vorjahresabrechnung gemäß Abs. 4.

(3) Der in Artikel II Abs. 1 für 2002 genannte Kostenbeitrag erhöht sich in den Folgejahren entsprechend der für den Standort Wien vorgesehenen tatsächlichen Zahlungen gemäß den Personalvorschriften und -verordnungen der Vereinten Nationen, die der Regierung bekannt gegeben werden.

(4) UNHCR unterbreitet dem BMI bis spätestens 31. März des Folgejahrs eine Abrechnung aller im Zusammenhang mit dem Inhaber des Postens gemäß den internen Regelungen der Organisation durchgeführten Zahlungen. Ein positiver Saldo der von der Regierung geleisteten Zahlung wird der Zahlung der Regierung für das Folgejahr gemäß Artikel V Abs. 2 gutgeschrieben.

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