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§ 1 Schweinepest-Verordnung 2003

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2003

1. Abschnitt

Anwendungsbereich und Allgemeines

§ 1.

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind anzuwenden, wenn bei Schweinen, die gemäß § 1 Abs. 1 TSG in Stallungen oder in fest umfriedeten Gebieten oder anderweitig als Haustiere oder in Tiergärten oder in ähnlicher Weise gezüchtet oder gehalten werden, der Verdacht oder der Ausbruch von Klassischer Schweinepest (KSP) vorliegt.

(2) Die Maßnahmen nach dieser Verordnung sind gemäß den §§ 20, 24, 25 und 43 TSG und gemäß § 35 des Fleischuntersuchungsgesetzes durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20002631

Dokumentnummer

NOR40040128

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