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§ 2 Schweinepest-Verordnung 2003

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2003

2. Abschnitt

Behördliche Maßnahmen bei Verdacht und bei Bestätigung der Klassischen Schweinepest in Betrieben

§ 2.

(1) Nach der gemäß § 20 TSG verhängten vorläufigen Sperre hat der gemäß § 21 Abs. 1 TSG entsendete Amtstierarzt unverzüglich Untersuchungsmaßnahmen gemäß dem mit der Entscheidung der Kommission vom 1. Februar 2002, Nr. 2002/106/EG (ABl. Nr. L039 vom 9. 2. 2002) genehmigten Handbuch zur Diagnose der Klassischen Schweinepest, veröffentlicht in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ vom 25. Februar 2002, Nr. 1, im Folgenden genannt „Diagnosehandbuch“, einzuleiten, um nach den Verfahren des Diagnosehandbuches das Vorliegen der Klassischen Schweinepest zu bestätigen oder auszuschließen. Die entnommenen Proben sind an die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, veterinärmedizinische Untersuchungen in Mödling (im Folgenden genannt „AGES-Mödling“) einzusenden.

(2) Die Kennzeichnung und das Bestandsregister gemäß der Tierkennzeichnungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 369/1997, in der jeweils geltenden Fassung, sind zu überprüfen.

(3) Epidemiologische Untersuchungen sind auf der Grundlage der Krisenpläne des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen und der darin enthaltenen Unterlagen vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20002631

Dokumentnummer

NOR40040129

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