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§ 43 TSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 43.

Schweinepest (Klassische Schweinepest) und Schweineseuche

Wenn mit Rücksicht auf die obwaltenden Umstände anzunehmen ist, daß durch die Beseitigung der erkrankten oder verdächtigen Schweine die rasche Tilgung der Schweinepest oder der Schweineseuche in einem Gebiete zu erreichen sei, hat die politische Landesbehörde die Tötung solcher Schweine durchführen zu lassen.

Wenn bei Zutreffen der Voraussetzungen des ersten Absatzes dieses Paragraphen nach den in einzelnen Fällen obwaltenden Umständen eine weitere Verbreitung der vorangeführten Seuchen nicht zu besorgen ist und insbesondere, wenn es sich um wertvolles Zuchtmaterial handelt, kann die politische Landesbehörde über Ansuchen des Besitzers und mit Zustimmung der Seuchenkommission von der Tötung ansteckungsverdächtiger Tiere unter der Bedingung absehen, daß dieselben während einer im Verordnungswege zu bestimmenden Frist seuchensicher abgesondert und unter auf Staatskosten erfolgende tierärztliche Beobachtung gestellt werden.

Der Seuchenkommission steht das Recht zu, Anträge zu stellen, ob und in welchem Umfange die Keulung durchzuführen sei.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR40150131