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§ 5 Schönheitspflege - Zugangsvoraussetzungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.2.2003

Übergangsbestimmungen

§ 5

§ 5. (1) Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen, die gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 629/1990 und Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen, die gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 29/1996 erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 dieser Verordnung.

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