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§ 4 Schönheitspflege - Zugangsvoraussetzungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.2.2003

Ergänzungsprüfung für das Piercen und Tätowieren

§ 4

§ 4. Im Fall der Erfüllung der fachlichen Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Kosmetik (Schönheitspflege) gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 entfallen bestimmte Teile der Befähigungsprüfung für das Piercen und Tätowieren gemäß § 2 Z 2.

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