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§ 3 Kontaktlinsenoptik-VO - Zugangsvoraussetzungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.2.2003

Übergangsbestimmung

§ 3

§ 3. Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Z 2 der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 20. Oktober 1976, BGBl. Nr. 675, über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker gilt nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Ausbildung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2.

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