Übergangsbestimmung
§ 3
§ 3. Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Z 2 der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 20. Oktober 1976, BGBl. Nr. 675, über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker gilt nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Ausbildung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2.
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