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Anlage 1 Elektrotechnikzugangs-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2003

Anlage 1

Lehrgang über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften

  1. 1. Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, am Berufsförderungsinstitut oder an einer vergleichbaren sonstigen berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren.
  2. 2. Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken:

Gegenstand

Mindestzahl der Lehrstunden

Wirkungen des elektrischen Stromes auf den Menschen, erste Hilfe bei Elektrounfällen

2

Stromausbreitung im Erdreich, Spannungstrichter, Erder, Schrittspannung,

1

Fehlerspannung und Berührungsspannung, Potentialausgleich

1

Messung und Prüfung von Erdern

2

Leitungsschutz, Schmelzsicherungen, Leitungsschutzschalter

2

Elektrotechnikgesetz, ÖVE-Vorschriften, nationale und internationale elektrotechnische Sicherheitsvorschriften, Vorschriften über die Normalisierung und Typisierung, Normen, Vorschriften über Unfallverhütung und Arbeitnehmerschutz

3

elektrotechnisches Prüfwesen

1

Errichtungsvorschriften für Niederspannungsanlagen (ausgenommen Schutzmaßnahmen)

5

Errichtungsvorschriften für Hochspannungsanlagen

2

Errichtungsanlagen für Blitzschutzanlagen

1

Schutzmaßnahmen in den Niederspannungsanlagen (Schutzkleinspannungen, Schutztrennung, Schutzisolierung, Schutzerdung, Schutzleitungssystem, FI-Schutzschaltung, Prüfung der Schutzmaßnahmen, Reparatur von Geräten)

6

praktische Übungen (Erdungsmessungen, Bestimmung des spezifischen Erdungswiderstandes, Schleifenwiderstandsmessungen, Prüfung der FI-Schutzschaltung, Prüfung des Potentialausgleiches, Isolationswiderstandsmessung)

8

  

  1. 3. Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 34 zu betragen.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2023

Gesetzesnummer

20002433

Dokumentnummer

NOR40038620

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