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Anlage 2 Elektrotechnikzugangs-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.5.2023

Anlage 2

Lehrgang über sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung von Alarmanlagen

  1. 1. Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Wirtschaftskammer, am Berufsförderungsinstitut oder an einer vergleichbaren qualitätsgesicherten und zertifizierten berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren.
  2. 2. Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestanzahl der Lehrstunden zu erstrecken.

Gegenstand

Mindestanzahl der Lehrstunden

Einbruchmeldetechnik

Einbruch- und Überfallmeldeanlagen;

Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung von Einbruch- und Überfallmeldeanlagen;

Stand der Technik für Alarmanlagen; Erstellung von Installationsattest

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Brandmeldetechnik

Erstellung von Brandschutzplänen für den Feuerwehreinsatz (vorbeugender Brandschutz); Planung, Einbau, Betrieb, Instandhaltung und Überprüfung von Rauchwarnmeldern;

Planung, Einbau, Betrieb, Instandhaltung und Überprüfung von Brandmeldeanlagen (Anforderungen von Brandmeldern, Wärmemeldern, Flammenmeldern, Rauchmeldern)

28

Videoüberwachung

Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung von CCTV-Überwachungsanlagen für Sicherungsanwendungen, die aus Kameras, Monitoren, Bildaufzeichnungsgeräten, Übertragungs-, Schalt-, Steuer- und Hilfseinrichtungen bestehen

28

Zutrittskontrolle

Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung von Alarmanlagen – Zutrittskontrollanlagen (Klassen: Privat/Standard, Gewerbestandard-Nieder oder Gewerbestandard-Hoch, Werteschutz und Hochsicherheit)

28

Alarmübertragung

in den Bereichen Einbruchmeldetechnik, Brandmeldetechnik, Videoüberwachung und Zutrittskontrolle;

Festlegung von Anforderungen an Leistungsmerkmale, Zuverlässigkeit und Sicherheitsmerkmale von Alarmübertragungsanlagen;

Übertragung aller Arten von Alarmen (Brand, Einbruch, Zutrittskontrolle, Personenhilferuf und (Alarm-) Meldungen, Störungsmeldungen und Zustandsmeldungen)

4

Grundlagen der Funkübertragung

in den Bereichen Einbruchmeldetechnik, Brandmeldetechnik, Videoüberwachung und Zutrittskontrolle

4

  

  1. 3. Die Gesamtanzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 120 zu betragen.
  2. 4. Das Lehrgangszeugnis hat eine Bestätigung zu enthalten, dass der Besuch des Lehrganges auf Grund einer Leistungsbeurteilung als erfolgreich bewertet wurde.

Schlagworte

Begriffskunde

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2023

Gesetzesnummer

20002433

Dokumentnummer

NOR40253003

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