Anlage 1
Lehrgang über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften
- 1. Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, am Berufsförderungsinstitut oder an einer vergleichbaren sonstigen berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren.
- 2. Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken:
Gegenstand | Mindestzahl der Lehrstunden |
Wirkungen des elektrischen Stromes auf den Menschen, erste Hilfe bei Elektrounfällen | 2 |
Stromausbreitung im Erdreich, Spannungstrichter, Erder, Schrittspannung, | 1 |
Fehlerspannung und Berührungsspannung, Potentialausgleich | 1 |
Messung und Prüfung von Erdern | 2 |
Leitungsschutz, Schmelzsicherungen, Leitungsschutzschalter | 2 |
Elektrotechnikgesetz, ÖVE-Vorschriften, nationale und internationale elektrotechnische Sicherheitsvorschriften, Vorschriften über die Normalisierung und Typisierung, Normen, Vorschriften über Unfallverhütung und Arbeitnehmerschutz | 3 |
elektrotechnisches Prüfwesen | 1 |
Errichtungsvorschriften für Niederspannungsanlagen (ausgenommen Schutzmaßnahmen) | 5 |
Errichtungsvorschriften für Hochspannungsanlagen | 2 |
Errichtungsanlagen für Blitzschutzanlagen | 1 |
Schutzmaßnahmen in den Niederspannungsanlagen (Schutzkleinspannungen, Schutztrennung, Schutzisolierung, Schutzerdung, Schutzleitungssystem, FI-Schutzschaltung, Prüfung der Schutzmaßnahmen, Reparatur von Geräten) | 6 |
praktische Übungen (Erdungsmessungen, Bestimmung des spezifischen Erdungswiderstandes, Schleifenwiderstandsmessungen, Prüfung der FI-Schutzschaltung, Prüfung des Potentialausgleiches, Isolationswiderstandsmessung) | 8 |
- 3. Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 34 zu betragen.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2023
Gesetzesnummer
20002433
Dokumentnummer
NOR40038620
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