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Anhang V Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.1.2012

Anhang V

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG VON AUSGANGSMATERIAL, DAS ZUR ERZEUGUNG VON VERMEHRUNGSGUT BESTIMMT IST, DAS ALS „GEPRÜFT“ ZERTIFIZIERT WERDEN SOLL

  1. 1.ANFORDERUNGEN FÜR ALLE PRÜFUNGEN
  1. a) Allgemeines

    Das Ausgangsmaterial muss die entsprechenden Anforderungen gemäß den Anhängen III oder IV erfüllen.

    Die Prüfungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial werden gemäß international anerkannten Verfahren vorbereitet, konzipiert, durchgeführt und ausgewertet. Bei Vergleichsprüfungen ist das zu prüfende Vermehrungsgut mit einer oder möglichst mit einem oder besser mehreren zugelassenen oder vorausgewählten Standards zu vergleichen.

  1. b) Prüfmerkmale
  1. i) Die Prüfungen müssen zur Bewertung bestimmter Merkmale konzipiert sein, die für jede Prüfung anzugeben sind;
  2. ii) Kriterien wie Angepasstheit, Wüchsigkeit, biotische und abiotische Faktoren ist besonders Rechnung zu tragen. Darüber hinaus sind noch weitere Merkmale, die im Hinblick auf den geplanten besonderen Zweck als wichtig erachtet werden, in bezug auf die am Ort der Prüfung herrschenden ökologischen Bedingungen zu bewerten.
  1. c) Dokumentation

    Über die Prüforte sind Aufzeichnungen zu führen, die Aufschluss geben über standörtliche und klimatische Bedingungen, Boden, Vornutzung, Bestandsbegründung, Bewirtschaftung und Schäden durch abiotische/biotische Faktoren; diese Aufzeichnungen sind dem Bundesamt für Wald zur Verfügung zu stellen. Das Alter des Materials und die Ergebnisse zum Zeitpunkt der Prüfung sind beim Bundesamt für Wald aufzuzeichnen.

  1. d) Versuchsanstellung
  1. i) Jede Stichprobe von Vermehrungsgut muss, soweit es die Art des Pflanzguts gestattet, in derselben Weise angezogen, ausgepflanzt und gepflegt werden.
  2. ii) Jeder Versuch ist nach einem anerkannten statistischen Prinzip unter Verwendung einer hinreichenden Zahl von Bäumen anzulegen, damit die individuellen Merkmale jeder zu prüfenden Komponente gemessen werden können.
  1. e) Auswertung und Gültigkeit der Ergebnisse
  1. i) Die Versuchsergebnisse werden mit Hilfe international anerkannter statistischer Verfahren ausgewertet; die Ergebnisse sind für jedes geprüfte Merkmal anzugeben.
  2. ii) Die Versuchsmethode und die erzielten Einzelergebnisse sind frei zugänglich zu machen.
  3. iii) Zu dem Gebiet der mutmaßlichen Angepasstheit innerhalb des Landes, in dem der Versuch durchgeführt wurde, sowie zu den Merkmalen, die möglicherweise seinen Anbauwert begrenzen, ist ebenfalls Stellung zu nehmen.
  4. iv) Stellt sich bei dem Versuch heraus, dass das Vermehrungsgut nicht mindestens die Merkmalausprägungen des Ausgangsmaterials oder die gleiche Widerstandsfähigkeit gegenüber Schaderregern mit wirtschaftlicher Bedeutung aufweist wie das Ausgangsmaterial, so ist solches Vermehrungsgut zu verwerfen.
  1. a) Die Komponenten des folgenden Ausgangsmaterials können einer genetischen Prüfung unterzogen werden: Samenplantagen, Familieneltern, Klone und Klonmischungen.
  2. b) Dokumentation

    Für die Zulassung von Ausgangsmaterial ist folgende zusätzliche Dokumentation erforderlich:

  1. i) Identität, Ursprung und Abstammung der bewerteten Komponenten;
  2. ii) Kreuzungsplan zur Erzeugung des der Prüfung unterzogenen Vermehrungsguts.
  1. c) Prüfverfahren

    Folgende Anforderungen sind zu erfüllen:

  1. i) Der genetische Wert jeder Komponente ist an zwei oder mehr Prüforten zu schätzen, von denen mindestens einer Umweltbedingungen aufweist, die für die vorgesehene Verwendung des Vermehrungsguts relevant sind.
  2. ii) Die geschätzte Überlegenheit des in den Verkehr zu bringenden Vermehrungsguts ist auf der Grundlage dieses genetischen Werts und des speziellen Kreuzungsplans zu ermitteln.
  3. iii) Bewertungsprüfungen und genetische Bewertungen sind vom Bundesamt für Wald zuzulassen.
  1. d) Auswertung
  1. i) Die geschätzte Überlegenheit des Vermehrungsguts ist im Verhältnis zu einem Standard für ein Merkmal oder eine Gruppe von Merkmalen zu berechnen.
  2. ii) Für jedes wichtige Merkmal ist festzustellen, ob der geschätzte genetische Wert des Vermehrungsguts niedriger ist als der des Standards.
  1. a) Beprobung von Vermehrungsgut
  1. i) Die Stichprobe des Vermehrungsguts für Vergleichsprüfungen muss hinreichend repräsentativ sein für das von dem zugelassenen Ausgangsmaterial stammenden Vermehrungsgut.
  2. ii) Generativ erzeugtes Vermehrungsgut für Vergleichsprüfungen muss
  1. - in Jahren mit ausreichender Blüte und gutem Frucht-/Samenansatz geerntet worden sein; künstliche Bestäubung ist zulässig;
  2. - mit Methoden geerntet worden sein, bei denen sichergestellt ist, dass die gewonnenen Stichproben repräsentativ sind.
  1. b) Standards
  1. i) Die Leistungsfähigkeit der zu Vergleichsprüfungen verwendeten Standards sollte nach Möglichkeit bereits lange genug in dem Prüfungsgebiet bekannt sein. Die Standards sollen im Prinzip für Material repräsentativ sein, das sich bei Versuchsbeginn und unter den ökologischen Bedingungen, für das es zur Zertifizierung vorgeschlagen wurde, bereits als nützlich für die Forstwirtschaft erwiesen hat. Sie sollen nach Möglichkeit aus Beständen stammen, die nach dem Kriterium des Anhangs III ausgewählt wurden, oder aber von Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von Ausgangsmaterial der Kategorie „geprüft“ durch das Bundesamt für Wald zugelassen wurde.
  2. ii) Zur Vergleichsprüfung künstlicher Hybriden müssen nach Möglichkeit beide Eltern durch Standards vertreten sein.
  3. iii) Nach Möglichkeit sind verschiedene Standards zu verwenden. Soweit möglich und gerechtfertigt, können Standards durch das am besten geeignete in der Prüfung vertretene Material oder einen Mittelwert der in der Prüfung vertretenen Komponenten ersetzt werden.
  4. iv) Die gleichen Standards sollen in allen Prüfungen über eine möglichst große Vielfalt von Standortbedingungen verwendet werden.
  1. c) Auswertung
  1. i) Für mindestens ein wichtiges Merkmal ist eine statistisch signifikante Überlegenheit gegenüber den Standards nachzuweisen.
  2. ii) Es ist eindeutig erkennbar anzugeben, ob es wichtige wirtschaftliche oder ökologische Merkmale gibt, bei denen erheblich schlechtere Ergebnisse erzielt werden als im Falle der Standards; ihre Auswirkungen müssen durch vorteilhafte Merkmale ausgeglichen werden.

    Die frühzeitige Bewertung junger Versuchsstadien kann als Grundlage für die vorläufige Zulassung dienen. Die auf Grund einer frühzeitigen Bewertung angenommene Überlegenheit ist innerhalb von längstens zehn Jahren zu überprüfen.

    Für die vorläufige oder die endgültige Zulassung kann das Bundesamt für Wald Versuche in Baumschulen, Gewächshäusern und Laboratorien anerkennen, wenn nachgewiesen werden kann, dass zwischen dem gemessenen Merkmal und den Merkmalen, wie sie normalerweise in forstlichen Feldversuchen geprüft worden wären, ein enger Zusammenhang besteht. Die anderen zu prüfenden Merkmale müssen die Anforderungen von Ziffer 3 erfüllen.

Schlagworte

Fruchtansatz

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2017

Gesetzesnummer

20002374

Dokumentnummer

NOR40135981

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