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Anhang IV Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.1.2012

Anhang IV

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG VON AUSGANGSMATERIAL, DAS ZUR ERZEUGUNG VON VERMEHRUNGSGUT BESTIMMT IST, DAS ALS „QUALIFIZIERT“ ZERTIFIZIERT WERDEN SOLL

  1. a) Art, Ziel, Anzahl der Klone oder Familien, Kreuzungsplan und Anlageschema, Komponenten, Isolierung und Lage müssen gewährleisten, dass das erzeugte Saatgut der durchschnittlichen genetischen Qualität des Ausgangsmaterials, dem die Samenplantage entstammt, weitgehend entspricht. Diese Parameter sowie Änderung(en) sind vom Bundesamt für Wald zu genehmigen und zu registrieren.
  1. a) Die Eltern sind auf Grund ihrer überragenden Merkmale auszuwählen, wobei den Kriterien gemäß Z 1 b) besonders Rechnung zu tragen ist, oder aber wegen ihrer Kombinationseignung.
  2. b) Ziel, Kreuzungsplan und Bestäubungsmethode, Komponenten, Isolierung und Ort sowie jedwede Änderung dieser Parameter sind vom Bundesamt für Wald zu genehmigen und zu registrieren.
  3. c) Identität, Anzahl und Anteile der Eltern in einer Mischung sind vom Bundesamt für Wald zu genehmigen und zu registrieren.
  4. d) Bei Eltern, die zur Erzeugung künstlicher Hybriden bestimmt sind, ist der prozentuale Anteil von Hybriden am Vermehrungsgut in einer Analyse nachzuweisen.
  1. a) Klone müssen anhand von Unterscheidungsmerkmalen, die vom Bundesamt für Wald zugelassen wurden, identifizierbar sein.
  2. b) Der Anbauwert von Einzelklonen ist anhand von Erfahrungswerten oder der Ergebnisse hinreichend langer Versuche festzusetzen.
  3. c) Ausgangsindividuen (Ortet) zur Erzeugung von Klonen sind auf Grund ihrer überragenden Merkmale auszuwählen, wobei den Kriterien gemäß Z 1 b) besonders Rechnung zu tragen ist.

    (Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2012)

  1. a) Die Klone der Mischung müssen einzeln beschrieben und bezeichnet werden.
  2. b) Klonmischungen müssen die Anforderungen der vorstehenden Ziffer 3 erfüllen.
  3. c) Identität, Anzahl und Anteile der enthaltenen Klone einer Mischung sowie die Auslesemethode und die Ausgangsklone sind vom Bundesamt für Wald zu genehmigen und zu registrieren.
  4. d) Die Mindestanzahl je Klonmischung hat zu betragen:

1.

für Abies alba, Acer pseudoplatanus, Alnus glutinosa, Fagus sylvatica, Fraxinus excelsior, Larix decidua, Picea abies, Pinus cembra, Pinus nigra, Pinus sylvestris, Quercus petraea, Quercus robur und Tilia cordata

40 Klone

2.

für Betula pendula, Betula pubescens, Prunus avium und Robinia pseudoacacia

3 Klone

3.

für weitere im Anhang I angeführte Baumarten mit Ausnahme von Populus spp. und künstlichen Hybriden zwischen diesen Arten

20 Klone

   

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2017

Gesetzesnummer

20002374

Dokumentnummer

NOR40135980

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