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Anhang III Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Anhang III

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG VON AUSGANGSMATERIAL, DAS ZUR ERZEUGUNG VON VERMEHRUNGSGUT BESTIMMT IST, DAS ALS „AUSGEWÄHLT“ ZERTIFIZIERT WERDEN SOLL

Allgemeines: Der Erntebestand wird im Hinblick auf den genannten besonderen Zweck, für den das Vermehrungsgut bestimmt sein soll, beurteilt, wobei den Kriterien 1 bis 11 je nach dem besonderen Zweck in gebührender Weise Rechnung zu tragen ist.

  1. 1.Ursprung: Anhand von Dokumenten aus früherer Zeit oder anderer geeigneter Mittel ist festzustellen, ob es sich bei dem Erntebestand um autochthones, nichtautochthones Material oder um Material unbekannten Ursprungs handelt; bei nichtautochthonem Ausgangsmaterial ist der Ursprung anzugeben, falls er bekannt ist.2.Isolierung: Erntebestände müssen in ausreichender Entfernung von schlecht veranlagten Beständen derselben Arten oder von Beständen verwandter Arten oder Sorten stehen, die bei den betreffenden Arten einkreuzen können. Besondere Beachtung verdient diese Anforderung, wenn es sich bei den die autochthonen Bestände umgebenden Bestände um nichtautochthone Bestände oder um Bestände unbekannten Ursprungs handelt.3.Tatsächliche Bestandsgröße: Erntebestände müssen aus einer oder mehreren Gruppen von gut verteilten Bäumen bestehen, die so zahlreich sind, dass eine ausreichende gegenseitige Bestäubung gewährleistet ist. Zur Vermeidung unerwünschter Inzuchteffekte müssen ausgewählte Bestände eine hinreichende Anzahl und Verteilung von Einzelbäumen auf einer bestimmten Fläche aufweisen.4.Alter und Entwicklungsstand: Erntebestände müssen sich aus Bäumen zusammensetzen, deren Alter und Entwicklungsstand ohne weiteres die Ansprache der Auslesekriterien ermöglicht.5.Homogenität: Erntebestände müssen einen normalen Grad der individuellen Variation morphologischer Merkmale zeigen. Schlecht veranlagte Bäume sollten erforderlichenfalls entfernt werden.6.Angepasstheit: Die Angepasstheit an die im Herkunftsgebiet und in der Höhenstufe herrschenden ökologischen Bedingungen muss offensichtlich sein.7.Gesundheit und Widerstandsfähigkeit: Bäume in Erntebeständen müssen im allgemeinen frei von Schaderregerbefall und widerstandsfähig gegen ungünstige standörtliche und klimatische Bedingungen – ausgenommen Schäden durch Umweltverschmutzung – am Ort des Vorkommens sein.8.Volumenzuwachs: Für die Zulassung ausgewählter Erntebestände muss der Holzvolumenzuwachs normalerweise höher sein als der unter vergleichbaren ökologischen und Bewirtschaftungsbedingungen geltende Mittelwert.9.Holzqualität: Der Holzqualität ist Rechnung zu tragen; in einigen Fällen kann sie als wesentliches Kriterium herangezogen werden.10.Form und Habitus: Bäume in Erntebeständen müssen besonders gute morphologische Merkmale aufweisen, insbesondere Geradschaftigkeit und Schaftrundheit, guter Verzweigungsaufbau, Feinastigkeit und gute natürliche Astreinigung. Darüber hinaus muss der Anteil von Bäumen mit Zwieseln oder Drehwuchs gering sein.11.Zusatzbezeichnung „erhöhte genetische Vielfalt“: Bestände mit dieser Zusatzbezeichnung müssen hinsichtlich Größe, Gesundheit und Widerstandsfähigkeit, Natürlichkeit der Bestockung, Angepasstheit, Isolation und Bestäubungsverhältnisse besondere Anforderungen erfüllen.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2017

Gesetzesnummer

20002374

Dokumentnummer

NOR40038033

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