§ 82a.
(1) Ausbildungen zum Heilbademeister und Heilmasseur, die
- 1. auf Grund des § 45 MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961, bewilligt wurden und
- 2. bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen sind,
sind nach den Bestimmungen des MTF-SHD-G fortzusetzen und abzuschließen.
(2) Für Absolventen dieser Ausbildung sind die §§ 80 bis 82 anzuwenden.
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