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§ 82 MMHmG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2003

Blinde

§ 82.

Blinde, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als „Heilmasseur“ gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, sind zur Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs und zur Führung der Berufsbezeichnung „Medizinischer Masseur“/“Medizinische Masseurin“ nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes berechtigt.

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