Berufsausweis
§ 49.
(1) Heilmasseuren ist auf Antrag binnen drei Monaten von der
- 1. nach dem Hauptwohnsitz des Antragstellers,
- 2. dann nach dem Ort der Berufsausübung des Antragstellers zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ein mit einem Lichtbild versehener Berufsausweis auszustellen.
(2) Der Berufsausweis hat insbesondere zu enthalten:
- 1. die Berufsbezeichnung,
- 2. den Vor- und Familiennamen,
- 3. Datum der Geburt,
- 4. die Staatsangehörigkeit,
- 5. den Vermerk über eine allfällige freiberufliche Berufsausübung,
- 6. den Vermerk über allfällige Berechtigungen zur Durchführung von Spezialqualifikationen oder zur Ausübung von Lehraufgaben,
- 7. den Vermerk über allfällige Einschränkungen.
(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Berufsausweise durch Verordnung festzulegen.
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