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§ 50 MMHmG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2003

4. Abschnitt

Ausbildung ‑ Heilmasseur Aufnahme in die Ausbildung zum Heilmasseur

§ 50.

(1) Voraussetzungen für die Aufnahme zur Ausbildung zum Heilmasseur ist eine Berufsberechtigung als „medizinischer Masseur“/“medizinische Masseurin“.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Träger des Aufschulungsmoduls (§ 52).

(3) Blindheit schließt eine Aufnahme zur Ausbildung zum Heilmasseur nicht aus.