4. Abschnitt
Ausbildung ‑ Heilmasseur Aufnahme in die Ausbildung zum Heilmasseur
§ 50.
(1) Voraussetzungen für die Aufnahme zur Ausbildung zum Heilmasseur ist eine Berufsberechtigung als „medizinischer Masseur“/“medizinische Masseurin“.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Träger des Aufschulungsmoduls (§ 52).
(3) Blindheit schließt eine Aufnahme zur Ausbildung zum Heilmasseur nicht aus.
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