Artikel 11
Das Schiedsgericht fällt seine endgültige Entscheidung innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem es vollständig gebildet wurde; hält es jedoch eine Verlängerung dieser Frist für notwendig, so darf diese weitere sechs Monate nicht überschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
20002270
Dokumentnummer
NOR40036715
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