vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 11 Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll Beilegung von Streitigkeiten“ (P9)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.12.2002

Artikel 11

Das Schiedsgericht fällt seine endgültige Entscheidung innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem es vollständig gebildet wurde; hält es jedoch eine Verlängerung dieser Frist für notwendig, so darf diese weitere sechs Monate nicht überschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

20002270

Dokumentnummer

NOR40036715

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)