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Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll „Energie“ (P8)
Kurztitel
Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll „Energie“ (P8)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 237/2002 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 129/2006
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
18.12.2002
Unterzeichnungsdatum
16.10.1998
Index
89/07 Umweltschutz
Langtitel
PROTOKOLL ZUR DURCHFÜHRUNG DER ALPENKONVENTION VON 1991 IM BEREICH ENERGIE PROTOKOLL „ENERGIE“
StF: BGBl. III Nr. 237/2002 idF BGBl. III Nr. 110/2005 (VFB) (NR: GP XXI RV 1098 AB 1235 S. 110 . BR: AB 6729 S. 690 .)
Sprachen
Deutsch, Französisch, Italienisch, Slowenisch
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 477/1995
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. August 2002 hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. 21 Abs. 2 mit 18. Dezember 2002 in Kraft.
Folgende weitere Staaten haben das Protokoll ratifiziert: Deutschland und Liechtenstein.
Europäische Gemeinschaft
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Genehmigungsurkunde hat die Europäische Gemeinschaft folgenden Vorbehalt erklärt:
Der Art. 9 des Protokolls „Energie“ betrifft Fragen der Kernkraft. Was die Europäische Gemeinschaft anbelangt, so sind die in Art. 9 genannten Anforderungen im Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomenergiegemeinschaft (EURATOM) enthalten. Der Beschluss, durch den die Alpenkonvention ratifiziert wurde, stützt sich nicht auf den EURATOM-Vertrag, sondern allein auf den EG-Vertrag. Der Beschluss über die Genehmigung der Unterzeichnung des Protokolls wird sich auf dieselbe Rechtsgrundlage stützen. Infolgedessen wird die Europäische Gemeinschaft nicht durch Art. 9 des Protokolls „Energie“ gebunden sein, wenn das Protokoll für die Gemeinschaft in Kraft tritt.
Präambel/Promulgationsklausel
Präambel
Die Bundesrepublik Deutschland,
die Französische Republik,
die Italienische Republik,
das Fürstentum Liechtenstein,
das Fürstentum Monaco,
die Republik Österreich,
die Schweizerische Eidgenossenschaft,
die Republik Slowenien
sowie
die Europäische Gemeinschaft –
in Erfüllung ihres Auftrags auf Grund des Übereinkommens vom 7. November 1991 zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention) *), eine ganzheitliche Politik zum Schutz und zur nachhaltigen Entwicklung des Alpenraums sicherzustellen,
in Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Alpenkonvention,
in der Überzeugung, dass eine natur- und landschaftsschonende sowie umweltverträgliche Erzeugung, Verteilung und Nutzung von Energie durchzusetzen und energiesparende Maßnahmen zu fördern sind,
in Anbetracht der Notwendigkeit, die Treibhausgasemissionen auch im Alpenraum zu verringern und damit auch die Verpflichtungen aus dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen zu erfüllen,
in der Überzeugung, dass wirtschaftliche Interessen mit den ökologischen Erfordernissen in Einklang gebracht werden müssen,
in dem Bewusstsein, dass der Alpenraum ein Gebiet von europäischer Bedeutung ist und hinsichtlich seiner Geomorphologie, seines Klimas, seiner Gewässer, seiner Pflanzen- und Tierwelt, seiner Landschaft und seiner Kultur ein einzigartiges sowie vielfältiges Erbe darstellt und dass seine Hochgebirge, Täler und Vorgebirge ökologische Einheiten bilden, deren Erhaltung nicht nur Aufgabe der Alpenstaaten sein kann,
in dem Bewusstsein, dass die Alpen Lebens- und Wirtschaftsraum für die ansässige Bevölkerung sind und darüber hinaus größte Bedeutung für die außeralpinen Gebiete haben, unter anderem als Transitraum nicht nur für den transeuropäischen Personen- und Warenverkehr, sondern auch für die internationalen Energieversorgungsnetze,
in Anbetracht der ökologischen Anfälligkeit des Alpenraums auch hinsichtlich Energieproduktion, -transport und -verwendung, die bei Naturschutz, Raumplanung und Bodennutzung zu berücksichtigen ist,
unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die bestehende Gefährdung der Umwelt und die möglichen durch den Menschen verursachten Klimaänderungen eine besondere Betrachtung der engen Zusammenhänge zwischen gesellschaftlichem und wirtschaftlichem Handeln des Menschen und Erhaltung der Ökosysteme verlangen, wobei insbesondere im Alpenraum geeignete sowie unterschiedlich gestaltete Maßnahmen im Einvernehmen mit der ansässigen Bevölkerung, den politischen Institutionen und den wirtschaftlichen und sozialen Organisationen erforderlich sind,
in der Überzeugung, dass die ansässige Bevölkerung in der Lage sein muss, ihre Vorstellungen von der gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Entwicklung selbst zu definieren und an deren Umsetzung im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung mitzuwirken,
in der Überzeugung, dass bestimmte Probleme nur grenzübergreifend gelöst werden können und gemeinsame Maßnahmen der Alpenstaaten und der unmittelbar betroffenen Gebietskörperschaften erforderlich machen,
in der Überzeugung, dass die Deckung des Energiebedarfs einen wesentlichen Faktor für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung sowohl innerhalb als auch außerhalb des Alpenraums darstellt,
in dem Bewusstsein, dass der Nutzung und der Weiterentwicklung von ökonomischen Instrumenten, mit denen die Kostenwahrheit stärker in die Berechnung der Energiepreise einbezogen werden könnte, eine wesentliche Bedeutung zukommt,
in der Überzeugung, dass der Alpenraum einen dauerhaften Beitrag zur Deckung des Energiebedarfs und zur Trinkwasserversorgung auf europäischer Ebene leistet und auch selbst eine ausreichende Energieversorgung zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Bevölkerung sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit benötigt,
in der Überzeugung, dass der Alpenraum eine besonders wichtige Rolle für den Verbund der Energiesysteme der europäischen Staaten spielt,
in der Überzeugung, dass im Alpenraum Maßnahmen zur rationellen Energienutzung sowie zur nachhaltigen Nutzung der Wasser- und Holzressourcen einen wesentlichen volkswirtschaftlichen Beitrag zur Energieversorgung leisten können und die Nutzung von Biomasse und Sonnenenergie zunehmend Bedeutung erlangt –
sind wie folgt übereingekommen:
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 477/1995 idF BGBl. III Nr. 18/1999
Anmerkung
Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 1.8.2006 eingearbeitet.
Schlagworte
e-rk3
Pflanzenwelt, Lebensraum, Personenverkehr, Energietransport, Energieverwendung, Wasserressource
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
20002269
Dokumentnummer
NOR30002502
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