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Artikel 13 Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll Naturschutz und Landschaftspflege“ (P7)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.12.2002

Artikel 13

Schutz von Biotoptypen

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, für natürliche und naturnahe Biotoptypen die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um deren dauerhafte Erhaltung in ausreichendem Umfang und funktionsgerechter räumlicher Verteilung zu gewährleisten. Darüber hinaus können sie die Renaturierung beeinträchtigter Lebensräume fördern.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, für die Erstellung von alpenweiten Listen innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Protokolls diejenigen Biotoptypen zu benennen, für die Maßnahmen gemäß Absatz 1 zu treffen sind.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

20002267

Dokumentnummer

NOR40036615

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