Artikel 14
Artenschutz
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um einheimische Tier- und Pflanzenarten in ihrer spezifischen Vielfalt mit ausreichenden Populationen, namentlich durch die Sicherstellung genügend großer Lebensräume, zu erhalten.
(2) Die Vertragsparteien benennen innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Protokolls für die Erstellung von alpenweiten Listen diejenigen Arten, für die auf Grund ihrer spezifischen Gefährdung besondere Schutzmaßnahmen notwendig sind.
Schlagworte
Tierart
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
20002267
Dokumentnummer
NOR40036616
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