Artikel 15
Begrenzung von Schadstoffeinträgen
(1) Die Vertragsparteien unternehmen alle Anstrengungen, um den Schadstoffeintrag in die Böden über Luft, Wasser, Abfälle und umweltbelastende Stoffe soweit wie möglich und vorsorglich zu verringern. Bevorzugt werden Maßnahmen, die Emissionen an ihrer Quelle begrenzen.
(2) Zur Vermeidung der Kontamination von Böden beim Umgang mit gefährlichen Stoffen treffen die Vertragsparteien technische Regelungen, sehen Kontrollen vor und führen Forschungsprogramme und Aufklärungsmaßnahmen durch.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
20002266
Dokumentnummer
NOR40036589
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