Artikel 16
Umweltverträglicher Einsatz von Streumitteln
Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Einsatz von Streusalz zu minimieren und, soweit möglich, abstumpfende und weniger kontaminierende Mittel wie Kies und Sand einzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
20002266
Dokumentnummer
NOR40036590
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