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Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll Verkehr“ (P5)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.12.2002

§ 0

Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll „Verkehr“ (P5)

Kurztitel

Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll „Verkehr“ (P5)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 234/2002 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 183/2013

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

18.12.2002

Unterzeichnungsdatum

31.10.2000

Index

89/07 Umweltschutz

Langtitel

PROTOKOLL ZUR DURCHFÜHRUNG DER ALPENKONVENTION VON 1991 IM BEREICH VERKEHR PROTOKOLL „VERKEHR“

StF: BGBl. III Nr. 234/2002 idF BGBl. III Nr. 108/2005 (VFB) (NR: GP XXI RV 1095 AB 1232 S. 110 . BR: AB 6726 S. 690 .)

Sprachen

Deutsch, Französisch, Italienisch, Slowenisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 477/1995

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. August 2002 hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. 24 Abs. 2 mit 18. Dezember 2002 in Kraft.

Folgende weitere Staaten haben das Protokoll ratifiziert: Deutschland und Liechtenstein.

Europäische Union

Die Europäische Union hat nachstehende Erklärung abgegeben:

Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten, deren Rechtsnachfolgerin sie ist; von diesem Zeitpunkt an übt sie alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und übernimmt all ihre Verpflichtungen. Daher sind alle Bezugnahmen auf „die Europäische Gemeinschaft“ oder „die Gemeinschaft“ im Wortlaut des Protokolls, soweit angemessen, als Bezugnahmen auf „die Europäische Union“ oder „die Union“ zu lesen.

Frankreich

I.) in Bezug auf Art. 2:

– dass sich die „hochrangigen Straßen“ auf die Begriffe „Autobahnen“ und „Schnellstraßen“ beziehen, wie sie im Anhang I des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen, das in Espoo am 25. Februar 1991 unterzeichnet wurde, definiert sind;

II.) in Bezug auf Art. 11:

A. dass die Bestimmungen dieses Artikels betreffend die „hochrangigen Straßen“ nicht auf die folgenden Verkehrsinfrastruktur-Projekte anwendbar sind:

  1. a) jene, die aus Gründen des öffentlichen Wohls zu weniger als 15 % und zu weniger als 6 Kilometer ihrer Länge im Gebiet der Alpen gelegen sind, wie es in Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention) vom 7. November 1991 definiert ist;
  2. b) jene, deren Verwirklichung durch die in Art. 7 Abs. 2 des vorliegenden Protokolls vorgesehenen Erfordernisse gerechtfertigt ist, im Besonderen die Umfahrungsrouten von Ortschaften und Ballungsräumen;
  3. c) jene, die dem Grunde nach am 31. Oktober 2001, dem Tag der Unterzeichnung des vorliegenden Protokolls, bereits feststanden kraft ihrer Erwähnung im durch die Verordnung Nr. 92-379 vom 1. April 1992 genehmigten nationalen Straßenleitplan, und die dafür bestimmt sind, die folgenden Städte und/oder Autobahnen zu verbinden:

B. dass die in Abs. 2 lit. c dieses Artikels vorgesehenen Bedingungen insgesamt beurteilt werden müssen im Hinblick auf die Kriterien des Art. 14 des abgeänderten Rahmengesetzes Nr. 82-1153 vom 30. Dezember 1982 über das Binnentransportwesen, Zeilen 1 und 2.“

Italien

Italien hat nachstehende Auslegungserklärung abgegeben:

Italien erklärt, dass die Bestimmungen von Art. 11 des vorliegenden Protokolls nicht die Möglichkeit präjudizieren, auf italienischem Staatsgebiet Straßenbauprojekte für Fernverbindungen, einschließlich der für den Ausbau des Warenverkehrs mit den Ländern nördlich der Alpen erforderlichen Infrastrukturen, zu verwirklichen. Ebenso wird nicht präjudiziert, dass die in den Art. 3 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und Art. 14 enthaltenen Bestimmungen betreffend die Internalisierung der externen Kosten auf das Gemeinschaftsacquis zu beziehen sind.

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

Die Bundesrepublik Deutschland,

die Französische Republik,

die Italienische Republik,

das Fürstentum Liechtenstein,

das Fürstentum Monaco,

die Republik Österreich,

die Schweizerische Eidgenossenschaft,

die Republik Slowenien,

sowie

die Europäische Gemeinschaft –

in Erfüllung ihres Auftrags auf Grund des Übereinkommens vom 7. November 1991 zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention) *), eine ganzheitliche Politik zum Schutz und zur nachhaltigen Entwicklung des Alpenraums sicherzustellen;

in Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Alpenkonvention;

im Bewusstsein, dass der Alpenraum ein Gebiet umfasst, das durch besonders empfindliche Ökosysteme und Landschaften, oder durch geographische und topographische Verhältnisse, welche die Schadstoff- und Lärmbelastung verstärken, oder durch einzigartige Naturressourcen oder ein einzigartiges Kulturerbe gekennzeichnet ist;

im Bewusstsein, dass ohne geeignete Maßnahmen auf Grund der verstärkten Integration der Märkte, der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung und des Freizeitverhaltens der Verkehr und die verkehrsbedingten Umweltbelastungen weiterhin ansteigen werden;

in der Überzeugung, dass die ansässige Bevölkerung in der Lage sein muss, ihre Vorstellungen von der gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Entwicklung selbst zu definieren und an deren Umsetzung im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung mitzuwirken;

im Bewusstsein, dass der Verkehr in seinen Auswirkungen nicht umweltneutral ist und verkehrsbedingte Umweltbelastungen wachsende ökologische, gesundheitliche und sicherheitstechnische Belastungen und Risiken schaffen, die ein gemeinsames Vorgehen erfordern;

im Bewusstsein, dass beim Transport gefährlicher Güter zur Gewährleistung der Sicherheit verstärkte Maßnahmen notwendig sind;

im Bewusstsein, dass umfassende Beobachtung, Forschung, Information und Beratung erforderlich sind, um die Zusammenhänge zwischen Verkehr, Gesundheit, Umwelt und wirtschaftlicher Entwicklung aufzuzeigen und die Notwendigkeit einer Verminderung der Umweltbelastungen einsichtig zu machen;

im Bewusstsein, dass eine auf die Grundsätze der Nachhaltigkeit ausgerichtete Verkehrspolitik im Alpenraum nicht nur im Interesse der alpinen, sondern auch der ausseralpinen Bevölkerung steht und auch zur Sicherung der Alpen als Lebens-, Natur- und Wirtschaftsraum zwingend ist;

im Bewusstsein, dass einerseits das heutige Potential der Verkehrsträger teilweise nur ungenügend ausgenutzt und andererseits der Bedeutung der Infrastrukturen für umweltfreundlichere Transportsysteme, wie Bahn, Schifffahrt und kombinierte Systeme, sowie der transnationalen Kompatibilität und Operabilität der verschiedenen Verkehrsmittel nur ungenügend Rechnung getragen wird, und es daher erforderlich ist, diese Transportsysteme durch eine wesentliche Verstärkung der Netze innerhalb und außerhalb der Alpen zu optimieren;

im Bewusstsein, dass raumplanerische und wirtschaftspolitische Entscheidungen innerhalb wie außerhalb der Alpen von größter Bedeutung für die Verkehrsentwicklung im Alpenraum sind;

im Bestreben, einen entscheidenden Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung sowie zu einer Verbesserung der Lebensqualität zu leisten und demzufolge das Verkehrsaufkommen zu reduzieren, die Verkehrsabwicklung in umweltschonender Weise zu gestalten und die Effektivität und Effizienz bestehender Verkehrssysteme zu erhöhen;

in der Überzeugung, dass wirtschaftliche Interessen, gesellschaftliche Anforderungen und ökologische Erfordernisse miteinander in Einklang zu bringen sind;

in Achtung der bilateralen und multilateralen Abkommen, insbesondere im Verkehrsbereich, von Vertragsparteien mit der Europäischen Gemeinschaft;

in der Überzeugung, dass bestimmte Probleme nur grenzübergreifend gelöst werden können und gemeinsame Maßnahmen der Alpenstaaten erforderlich machen -

sind wie folgt übereingekommen:

____________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 477/1995 idF BGBl. III Nr. 18/1999

Anmerkung

Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 13.7.2013 eingearbeitet.

Schlagworte

e-rk3

Schadstoffbelastung, Lebensraum, Naturraum

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2018

Gesetzesnummer

20002265

Dokumentnummer

NOR30002494

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