Kapitel II
Spezifische Maßnahmen
A) Strategien, Konzepte, Planungen
Artikel 7
Allgemeine verkehrspolitische Strategie
(1) Im Interesse der Nachhaltigkeit verpflichten sich die Vertragsparteien, eine rationelle und sichere Abwicklung des Verkehrs in einem grenzüberschreitend aufeinander abgestimmten Verkehrsnetzwerk umzusetzen, welches
- a) Verkehrsträger, -mittel und -arten aufeinander abstimmt sowie die Intermodalität begünstigt;
- b) im Alpenraum bestehende Verkehrssysteme und -infrastrukturen unter anderem durch den Einsatz von Telematik bestmöglich nutzt und dem Verursacher, nach Belastungen differenziert, externe Kosten und Infrastrukturkosten anlastet;
- c) mit raumordnerischen und strukturellen Maßnahmen eine Verkehrsbeeinflussung zugunsten der Verlagerung der Transportleistungen im Personen- und Güterverkehr auf das jeweils umweltverträglichere Verkehrsmittel und intermodale Transportsysteme begünstigt;
- d) die Reduktionspotentiale im Verkehrsaufkommen erschließt und nutzt.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die erforderlichen Maßnahmen bestmöglich vorzunehmen
- a) zur Sicherung der Verkehrswege vor Naturgefahren sowie
- b) in Gebieten mit besonderen Belastungen aus dem Verkehr zum Schutze der Menschen und der Umwelt;
- c) zur schrittweisen Reduktion der Schadstoff- und Lärmemission aller Verkehrsträger auch auf der Grundlage der bestverfügbaren Technologie;
- d) die Verkehrssicherheit zu erhöhen.
Schlagworte
Verkehrsmittel, Verkehrsart, Verkehrsinfrastruktur, Personenverkehr, Schadstoffemission
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2018
Gesetzesnummer
20002265
Dokumentnummer
NOR40036556
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