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Artikel 14 Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll Verkehr“ (P5)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.12.2002

Artikel 14

Kostenwahrheit

Um auf Verkehrslenkungseffekte durch eine bessere Anrechnung der wahren Kosten der verschiedenen Verkehrsträger hinzuwirken, einigen sich die Vertragsparteien auf die Umsetzung des Verursacherprinzips und unterstützen die Entwicklung und Anwendung eines Berechnungssystems zur Ermittlung der Wegekosten und der externen Kosten. Ziel ist es, schrittweise verkehrsspezifische Abgabensysteme einzuführen, die es erlauben, auf gerechte Weise die wahren Kosten zu decken. Dabei sollen Systeme eingeführt werden, die

  1. a) den Einsatz der umweltfreundlichsten Verkehrsträger und -mittel begünstigen;
  2. b) zu einer ausgewogeneren Nutzung der Verkehrsinfrastrukturen führen;
  3. c) Anreize bieten, Potentiale ökologischer und sozioökonomischer Belastungsminderung mit strukturellen und raumordnerischen Maßnahmen der Verkehrsbeeinflussung vermehrt zu nutzen.

Schlagworte

Verkehrsmittel

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2018

Gesetzesnummer

20002265

Dokumentnummer

NOR40036563

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