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Artikel 13 Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll Verkehr“ (P5)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.12.2002

Artikel 13

Touristische Anlagen

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die verkehrlichen Auswirkungen weiterer Erschließungen mit touristischen Anlagen unter Berücksichtigung der Ziele dieses Protokolls zu überprüfen und soweit erforderlich Vorsorge- und Ausgleichsmaßnahmen zur Erreichung der Ziele dieses oder anderer Protokolle zu ergreifen. Dabei ist dem öffentlichen Verkehr Vorrang einzuräumen.

(2) Die Vertragsparteien unterstützen die Schaffung und Erhaltung von verkehrsberuhigten und verkehrsfreien Zonen, die Einrichtung autofreier Tourismusorte sowie Maßnahmen zur Förderung der autofreien Anreise und des autofreien Aufenthalts von Urlaubsgästen.

Schlagworte

Vorsorgemaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2018

Gesetzesnummer

20002265

Dokumentnummer

NOR40036562

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