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Artikel 4 Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll Raumplanung und nachhaltige Entwicklung“ (P3)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.12.2002

Artikel 4

Internationale Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Hindernisse für die internationale Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften des Alpenraums zu beseitigen und die Lösung gemeinsamer Probleme auf der am besten geeigneten territorialen Ebene zu fördern.

(2) Die Vertragsparteien unterstützen eine verstärkte internationale Zusammenarbeit zwischen den jeweils zuständigen Institutionen, insbesondere bei der Ausarbeitung von Plänen und/oder Programmen für die Raumplanung und nachhaltige Entwicklung im Sinne des Artikels 8 für die staatliche und regionale Ebene sowie bei der Festlegung raumbedeutsamer sektoraler Planungen. In den Grenzräumen wirkt diese Zusammenarbeit vor allem auf eine Abstimmung der Raumplanung, der wirtschaftlichen Entwicklung und der Umwelterfordernisse hin.

(3) Wenn die Gebietskörperschaften Maßnahmen nicht durchführen können, weil sie in gesamtstaatlicher oder internationaler Zuständigkeit liegen, sind ihnen Möglichkeiten einzuräumen, die Interessen der Bevölkerung wirksam zu vertreten.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2018

Gesetzesnummer

20002263

Dokumentnummer

NOR40036512

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