vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 3 Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll Raumplanung und nachhaltige Entwicklung“ (P3)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.12.2002

Artikel 3

Berücksichtigung der Umweltschutzkriterien in den Politiken der Raumplanung und nachhaltigen Entwicklung

Die Politiken der Raumplanung und nachhaltigen Entwicklung zielen auf eine rechtzeitige Harmonisierung der wirtschaftlichen Interessen mit den Erfordernissen des Umweltschutzes ab, insbesondere hinsichtlich

  1. a) der Erhaltung und Wiederherstellung des ökologischen Gleichgewichts und der biologischen Vielfalt der alpinen Regionen,
  2. b) der Erhaltung und Pflege der Vielfalt an wertvollen Natur- und Kulturlandschaften sowie Ortsbildern,
  3. c) der sparsamen und umweltverträglichen Nutzung der natürlichen Ressourcen, namentlich von Boden, Luft, Wasser, Flora und Fauna sowie der Energie,
  4. d) des Schutzes seltener Ökosysteme, Arten und Landschaftselemente,
  5. e) der Wiederinstandsetzung geschädigter Lebensräume und Wohngebiete,
  6. f) des Schutzes vor Naturgefahren,
  7. g) der umwelt- und landschaftsgerechten Erstellung der für die Entwicklung notwendigen Bauten und Anlagen,
  8. h) der Wahrung der kulturellen Besonderheiten der alpinen Regionen.

Schlagworte

Naturlandschaft

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2018

Gesetzesnummer

20002263

Dokumentnummer

NOR40036511

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte