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Artikel 8 Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll Raumplanung und nachhaltige Entwicklung“ (P3)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.12.2002

Kapitel II

Spezifische Maßnahmen

Artikel 8

Pläne und/oder Programme für die Raumplanung und nachhaltige Entwicklung

(1) Die Verwirklichung der Ziele der Raumplanung und nachhaltigen Entwicklung erfolgt durch das Ausarbeiten von Plänen und/oder Programmen der Raumplanung und nachhaltigen Entwicklung im Rahmen der jeweiligen Gesetze und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien.

(2) Diese Pläne und/oder Programme werden für den gesamten Alpenraum auf der Ebene der hiefür zuständigen Gebietskörperschaften erstellt.

(3) Sie werden von oder mit den zuständigen Gebietskörperschaften unter Beteiligung der angrenzenden Gebietskörperschaften, gegebenenfalls im grenzüberschreitenden Rahmen, erstellt und zwischen den verschiedenen territorialen Ebenen abgestimmt.

(4) Sie legen die Vorgaben der nachhaltigen Entwicklung und Raumplanung für zusammenhängende Gebiete fest. Diese werden regelmäßig überprüft und gegebenenfalls geändert. Ihre Erstellung und Durchführung stützen sich auf Bestandsaufnahmen und vorangehende Studien, mit deren Hilfe die besonderen Merkmale des jeweiligen Gebiets ermittelt werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2018

Gesetzesnummer

20002263

Dokumentnummer

NOR40036516

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