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Artikel 3 Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll Berglandwirtschaft“ (P2)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.12.2002

Artikel 3

Grundverpflichtungen im gesamtwirtschaftlichen Rahmen

Die Vertragsparteien sind sich einig über die Notwendigkeit, die Agrarpolitik in Übereinstimmung mit der gesamten Wirtschaftspolitik auf allen Ebenen an den Erfordernissen einer nachhaltigen und ausgewogenen Entwicklung auszurichten, um unter den gegebenen finanzpolitischen Rahmenbedingungen

  1. a) insbesondere in den Berggebieten die Förderung einer umweltverträglichen Landwirtschaft und ihrer Funktionen von öffentlichem Interesse gemäß Artikel 7 dieses Protokolls zu ermöglichen;
  2. b) durch sozial- und strukturpolitische Maßnahmen im Verbund mit agrar- und umweltpolitischen Maßnahmen auch in den Berggebieten angemessene Lebensbedingungen zu sichern und damit einer Abwanderung in wirksamer Weise entgegenzutreten.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2018

Gesetzesnummer

20002262

Dokumentnummer

NOR40036486

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