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Artikel 4 Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll Berglandwirtschaft“ (P2)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.12.2002

Artikel 4

Rolle der Landwirte

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass insbesondere in den Berggebieten die Landwirtschaft im Laufe der Jahrhunderte die Landschaft geprägt und ihr historischen Charakter sowie kulturellen Wert verliehen hat. Die Landwirte sind deshalb auch in Zukunft auf Grund ihrer multifunktionalen Aufgaben als wesentliche Träger der Erhaltung der Natur- und Kulturlandschaft anzuerkennen und in die Entscheidungen und Maßnahmen für die Berggebiete einzubeziehen.

Schlagworte

Naturlandschaft

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2018

Gesetzesnummer

20002262

Dokumentnummer

NOR40036487

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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