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Artikel 23 Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll Tourismus“ (P1)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.12.2002

Artikel 23

Bildung und Information

(1) Die Vertragsparteien fördern die Aus- und Weiterbildung sowie die Information der Öffentlichkeit im Hinblick auf Ziele, Maßnahmen und Durchführung dieses Protokolls.

(2) Den Vertragsparteien wird empfohlen, in die Aus- und Weiterbildung zu touristischen und tourismusbedingten Berufen die Vermittlung von Kenntnissen über Natur und Umwelt aufzunehmen. So könnten Ausbildungen durchgeführt werden, welche die Anliegen von Tourismus und Umwelt miteinander verbinden. Zum Beispiel:

(1) „Naturanimateure“,

(2) „Verantwortliche für die Qualität der touristischen Zentren“,

(3) „Tourismus-Helfer für Behinderte“.

Schlagworte

Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018

Gesetzesnummer

20002261

Dokumentnummer

NOR40036465

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