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Artikel 7 Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr (Lettland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1998

Artikel 7

Auslegung der Vereinbarung und Abhaltung von Kraftfahrlinienkonferenzen

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien regeln alle Fragen, die sich bei der Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung ergeben.

(2) Die Vertreter der zuständigen Behörden treten auf Verlangen einer der Vertragsparteien zusammen, insbesondere um zu beraten und zu genehmigen:

(3) In dringenden Fällen können die Entscheidungen nach Herstellung des schriftlichen oder telefonischen Einvernehmens zwischen beiden zuständigen Behörden beider Vertragsparteien getroffen werden.

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