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Artikel 8 Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr (Lettland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1998

Artikel 8

Fahrpläne und Beförderungspreise

(1) Fahrpläne und Beförderungspreise werden für die Dauer eines Jahres genehmigt und sind auf Kosten des Unternehmers in vergleichbaren Veröffentlichungen (Kursbüchern) zu verlautbaren. Werden Kraftfahrlinienverkehre reziprok betrieben, so kann vereinbart werden, daß jeder der Reziprokpartner die Kosten der Veröffentlichung des gesamten Fahrplanbildes der Kraftfahrlinie im eigenen Staat übernimmt.

(2) Für die Festsetzung der Beförderungspreise gilt der Grundsatz des einheitlichen Tarifes für Unternehmer, die dieselbe Kraftfahrlinie betreiben.

(3) Von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien können auf Antrag der Unternehmer Preisermäßigungen für Rückfahrkarten vereinbart werden. Der Verkauf der Fahrkarten darf nur in der Währung des Staates erfolgen, in dem der Verkauf stattfindet.

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