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Artikel 6 Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr (Lettland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1998

Artikel 6

Zurücknahme der Konzession (Genehmigung)

(1) Die zuständige Behörde einer Vertragspartei kann die Konzession (Genehmigung) nach den nationalen Vorschriften zurücknehmen, insbesondere wenn der Unternehmer den Betrieb zu dem ihm vorgeschriebenen Zeitpunkt nicht aufnimmt, oder die Kraftfahrlinie trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Verwarnung nicht den gesetzlichen Vorschriften und den Konzessionsbedingungen entsprechend betreibt.

(2) Von der Anwendung einer Sanktion nach Abs. 1 ist die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei unverzüglich zu verständigen. Diese kann im Falle der Zurücknahme der Berechtigung einen anderen geeigneten Unternehmer für den Betrieb der Kraftfahrlinie vorschlagen.

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