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Artikel 6 Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr (Ukraine)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.5.2000

Artikel 6

Zurücknahme der Konzession (Genehmigung)

(1) Die zuständige Behörde kann die Konzession (Genehmigung) nach den nationalen gesetzlichen Vorschriften zurücknehmen, insbesondere wenn das Unternehmen den Betrieb zu dem ihm vorgeschriebenen Zeitpunkt nicht aufnimmt, oder die Kraftfahrlinie trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Verwarnung nicht den gesetzlichen Vorschriften und den Konzessions-(Genehmigungs‑)Bedingungen entsprechend betreibt.

(2) Von einer solchen Maßnahme ist die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei unverzüglich zu verständigen. Diese kann im Falle der Zurücknahme der Berechtigung ein anderes geeignetes Unternehmen für den Betrieb der Kraftfahrlinie vorschlagen.

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