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Artikel 5 Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr (Ukraine)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.5.2000

Artikel 5

Einhaltung nationaler gesetzlicher Vorschriften

Das Unternehmen ist verpflichtet, beim Betrieb des Kraftfahrlinienverkehrs alle einschlägigen nationalen gesetzlichen Vorschriften zu beachten.

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