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Artikel 7 Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr (Ukraine)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.5.2000

Artikel 7

Auslegung der Vereinbarung und Abhaltung von Kraftfahrlinienkonferenzen

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien regeln alle Fragen, die sich bei der Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung ergeben.

(2) Die Vertreter der zuständigen Behörden treten auf Verlangen einer der Vertragsparteien zusammen, insbesondere um zu beraten und zu genehmigen:

(3) In dringenden Fällen können die Entscheidungen nach Herstellung des schriftlichen Einvernehmens zwischen beiden zuständigen Behörden getroffen werden.

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