§ 0
Betrieb vom Amateurfunkstellen
Kurztitel
Betrieb vom Amateurfunkstellen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 219/2002
Inkrafttretensdatum
27.05.2002
Langtitel
ABKOMMEN zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Königreiches Thailand über die Gegenseitigkeit bei der Erteilung von Berechtigungen an Funkamateure beider Staaten zum Betrieb von Amateurfunkstellen
StF: BGBl. III Nr. 219/2002
Ratifikationstext
Das Abkommen ist mit 27. Mai 2002 in Kraft getreten.
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