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Artikel 1 Betrieb vom Amateurfunkstellen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.5.2002

(Übersetzung)

Artikel 1

No. B 909/8/01

7. August 2001

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

BANGKOK

Exzellenz.

Ich habe die Ehre, Eure Exzellenz zu informieren, dass zur Stärkung der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten die Regierung der Republik Österreich vorschlägt, ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Königreiches Thailand abzuschließen, das österreichische und thailändische Funkamateure berechtigt, ihre Amateurfunkstellen im jeweils anderen Land zu betreiben, und zwar unter den folgenden Bedingungen:

  1. 1. Jeder österreichische oder thailändische Staatsangehörige, der mittels einer gültigen, von den zuständigen Behörden seines jeweiligen Landes gewährten Lizenz ordnungsgemäß berechtigt ist, eine Amateurfunkstelle zu installieren und zu betreiben, kann auf Grund dieses Abkommens von den zuständigen Behörden des anderen Landes eine gleichwertige Lizenz für die Dauer von 12 Monaten auf Basis der Gegenseitigkeit erhalten.
  2. 2. Die Ausstellung von solchen Berechtigungen durch die erwähnten Behörden erfolgt in einem Verfahren, welches das nationale Recht und die nationalen Vorschriften dieses Landes festlegen, wobei das Recht besteht, diese Berechtigungen jederzeit zu ändern, zu suspendieren oder aufzuheben, ohne dass eine Verpflichtung besteht, Gründe für die getroffene Entscheidung anzugeben.
  3. 3. Jede Vertragspartei wird die Vertragspartei, die die ursprüngliche Berechtigung erteilt hat, über jeden Verstoß informieren, den ein besuchender Funkamateur begeht.
  4. 4. Dieses Abkommen ist vollkommen im Einklang mit den "Radio Regulations for the International Telecommunication Union (ITU)" und den geltenden diesbezüglichen Gesetzen und Vorschriften der Länder beider Vertragsparteien.
  5. 5. Sollte für den vorliegenden Bereich ein multilaterales Abkommen für beide Vertragsparteien in Kraft treten, werden dessen Bestimmungen den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens derogieren.
  6. 6. Dieses Abkommen bleibt bis 60 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem eine der beiden Vertragsparteien die andere Vertragspartei schriftlich über ihre Absicht informiert, das Abkommen zu beenden.

    Sollten die oben erwähnten Bedingungen für die Regierung des Königreiches Thailand annehmbar sein, habe ich die Ehre vorzuschlagen, dass diese Note und die Antwortnote Eurer Exzellenz ein Abkommen zwischen den beiden Regierungen darstellen, das 45 Tage nach dem Datum der Antwortnote in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Thorsten Eisingerich

Geschäftsträger a. i.

S. E. Herrn Surakiart Sathirathai

Minister für Auswärtige Angelegenheiten des Königreiches Thailand

Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten

Bangkok

No. 0404/458

12. April B. E. 2545 (2002)

Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten,

Sri Ayudhya Road,

Bangkok 10400.

Exzellenz,

Ich habe die Ehre, den Empfang der Note Eurer Exzellenz, No. B 909/8/01 vom 7. August 2001 zu bestätigen, die folgendermaßen lautet:

"Ich habe die Ehre, ............. (es folgt der weitere Text der

Übersetzung der Eröffnungsnote ins Deutsche) ........ vorzüglicher

Hochachtung.

Als Antwort habe ich die Ehre festzustellen, dass der obige Vorschlag für die Regierung des Königreiches Thailand annehmbar ist und dass die vorliegende Note und die erwähnte Note Eurer Exzellenz ein Abkommen zwischen der Regierung des Königreiches Thailand und der Regierung der Republik Österreich darstellen.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

(Surakiart Sathirathai)

Minister für Auswärtige Angelegenheiten

Seiner Exzellenz

Dr. Georg Znidaric

Außerordentlicher und Bevollmächtigter Botschafter

der Republik Österreich

BANGKOK

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