§ 0
Betrieb von Amateurfunkstellen
Kurztitel
Betrieb von Amateurfunkstellen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 26/1968
Inkrafttretensdatum
21.12.1967
Langtitel
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA ÜBER DIE BETREIBUNG VON AMATEURFUNKSTELLEN
StF: BGBl. Nr. 26/1968
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, in der Absicht, ein Abkommen über die wechselseitige Einräumung von Berechtigungen abzuschließen, auf Grund derer lizenzierte Funkamateure beider Länder ihre Funkstellen im anderen Land gemäß den Bestimmungen des Artikels 41 der „Vollzugsordnung für den Funkdienst'', Genf 1959, betreiben dürfen, sind wie folgt übereingekommen:
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